{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-416_2011-09-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_416_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c490334238dbf3f2003ad4d9ed11229a3cc8d26faf9cec39c1d663fcd370c456ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c490334238dbf3f2003ad4d9ed11229a3cc8d26faf9cec39c1d663fcd370c456ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_416", "Checksum": "1c549bc368aeeb0982ad6be4f28f2e30"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 416"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.09.2011 ERZ 2011 416"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.09.2011 ERZ 2011 416"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:00", "Checksum": "5beea0249a134d5634f24358f2c0f6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.09.2011 ERZ 2011 416\nRegeste:\naussergerichtliche Entschädigung | Prozessrecht (bei Fällen nach 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 23. September 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 11 416 25. Oktober 2011\n\nUrteil\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Brunner\nAktuarin ad hoc Bernhard\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L.\nSchmid, Obere Strasse 22 B, 7270 Davos Platz 1,\nund des lic. iur. Fortunat L. Schmid, Obere Strasse 22 B, 7270 Davos Platz 1,\n\ngegen\nden Abschreibungsentscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts\nPrättigau/Davos vom 15. August 2011, mitgeteilt am 15. August 2011, in Sachen\ndes Beschwerdeführers X.,\n\nbetreffend aussergerichtliche Entschädigung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos gewährte X. in einem\nVerfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) am 12. August\n2011 gestützt auf Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR\n272) die unentgeltliche Rechtspflege (URP) mit Rechtsanwalt Schmid als\nunentgeltlichem Rechtsvertreter. Nach der Entlassung von X. aus dem\nfürsorgerischen Freiheitsentzug erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts\nPrättigau/Davos am 15. August 2011 den Abschreibungsentscheid wegen\nGegenstandslosigkeit, verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und\nsprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 500.- inkl.\nMehrwertsteuer und Bar-auslagen zu.\n\nB. Dagegen beschwerten sich X. und Rechtsanwalt Schmid am 19. August\n2011 beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n„1. Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Punkt 3. Seite 3\n\nZiff. 3 des Abschreibungsentscheids sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer\neine Entschädigung in der Höhe des tatsächlichen Aufwands gemäss Honorarrechnung\nvom 23. August 2011, jetzt vom 26. August 2011 im Betrag von Fr. 3'114.70 auszurichten.\n\n2. Unentgeltliche Rechtsführung\n\nEs sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege zu gewähren. Darin sei auch die Entschädigung für den unentgeltlichen\nRechtsbeistand einzubeziehen.“\n\nDie Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde damit, dass die\nEntschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand pauschal erhoben wurde\nund keine Möglichkeit bestanden habe, sich bezüglich des Aufwands des\nunentgeltlichen Rechtsbeistands zu äussern. Durch die pauschale Entschädigung\nsei der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu tief und somit\noffensichtlich falsch festgestellt worden. Die Praxis, dass der unentgeltliche\nRechtsbeistand nur zurückhaltend und unzureichend entschädigt werde, habe zur\nKonsequenz, dass Rechtsanwälte keine Mandate mit unentgeltlichem\nRechtsbeistand annehmen würden. Wenn der Ansatz von Fr. 200.- pro Stunde\nnoch dadurch geschmälert werde, dass der Aufwand nicht voll entgolten werde, so\nfehle es nicht nur an der Lukrativität, solche Mandate anzunehmen, sondern diese\nMandate würden sich zu einem Verlustgeschäft entwickeln.\n\nDie durch das Bezirksgericht gesprochene Entschädigung decke lediglich\n2.5 Stunden Arbeit ab. In dieser Zeit sei es nicht möglich, nur annähernd seriös\n\nSeite 2 — 10\nden Sachverhalt abzuklären. Eine seriöse rechtliche Vertretung sei mit der\nvorliegenden Pauschale unmöglich. Der Aufwand des Rechtsvertreters Schmid\nbelaufe sich gemäss detaillierter Rechnung vom 23. August 2011 auf 11.5\nStunden, zusammen mit der Beschwerde an das Kantonsgericht auf 14.75\nStunden, was einen Rechnungsbetrag von Fr. 3'114.70 ergebe.\n\nII. Erwägungen\n\n1. a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO;\nSR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das\nRecht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Der Entscheid der\nVorinstanz wurde am 15. August 2011 mitgeteilt, weshalb für das vorliegende\nVerfahren das neue Recht und damit die Schweizerische ZPO Anwendung findet.\n\n"}