2. Y. wird verpflichtet, ab 1. Oktober 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatlich im Voraus auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - an den Unterhalt von X. Fr. 2'900.-- - an den Unterhalt von B. Fr. 600.-- 3. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu 1/5 zu Lasten von X. und zu 4/5 zu Lasten von Y.. Sie werden mit dem von Y. geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. X. wird im Gegenzug verpflichtet, Y. den Betrag von Fr. 300.-- direkt zu ersetzen. Für dieses Verfahren werden keine Parteientschädigungen geschuldet.