Damit wird berücksichtigt, dass der Gesuchsteller beantragen liess, keinen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchsgegnerin und an die Tochter B. leisten zu müssen, womit er grösstenteils unterlegen ist. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 1 Satz ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin entfällt, zumal sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und ihr Aufwand in Anbetracht der knapp halbseitigen Stellungnahme um ein Vielfaches geringer ausgefallen ist als derjenige des Gesuchstellers.