9. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesem Grundsatz kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Eine derartige Ausnahme ist namentlich für familienrechtliche Prozesse vorgesehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten dieses Verfahrens zu 1/5 X. und zu 4/5 Y. aufzuerlegen. Damit wird berücksichtigt, dass der Gesuchsteller beantragen liess, keinen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchsgegnerin und an die Tochter B. leisten zu müssen, womit er grösstenteils unterlegen ist.