8. Im Resultat ist das Gesuch somit teilweise gutzuheissen und die Ziff. 6 a der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 4. April 2007, mitgeteilt am 19. April 2007, und die Ziff. 6 a der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 18./21. Dezember 2007 sind aufzuheben. Y. ist zu verpflichten, ab 1. Oktober 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende monatlich im Voraus auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - an den Unterhalt von X. Fr. 2'900.-- - an den Unterhalt von B. Fr. 600.—