Bei einem Einkommen von Fr. 12'500.-- verbleibt dem Gesuchsteller demnach ein Betrag von Fr. 9'270.--. Damit ist der von ihm geltend gemachte Bedarf in Höhe von Fr. 8'173.-- mehr als gedeckt, so dass sich an dieser Stelle erübrigt, auf einzelne Positionen seiner Bedarfsrechnung einzugehen. Entsprechend sind die der Gesuchsgegnerin und der Tochter B. geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe der zuvor ermittelten Fehlbeträge zuzusprechen.