Damit beläuft sich der zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts fehlende Betrag derzeit noch auf Fr. 2'900.--, während das für die Tochter ermittelte Manko von Fr. 600.-- unverändert übernommen werden kann. Auf die Deckung dieser Fehlbeträge haben die Gesuchsgegnerin und ihre Tochter bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen Anspruch.