f) Im vorliegenden Verfahren besteht kein Grund, die Einkommensverhältnisse und Unterhaltsbedürfnisse der Gesuchsgegnerin und der Tochter B. anders zu beurteilen. Einzige Ausnahme bildet der der Gesuchsgegnerin angerechnete Vermögensertrag, welchen sie vor dem Rechtskräftigwerden ihres güterrechtlichen Anspruches noch nicht erzielen kann. Damit beläuft sich der zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts fehlende Betrag derzeit noch auf Fr. 2'900.--, während das für die Tochter ermittelte Manko von Fr. 600.-- unverändert übernommen werden kann.