Ausserdem berücksichtigte die I. Zivilkammer als Folge des im Berufungsverfahren bestätigten Anspruches aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils) einen zukünftig erzielbaren Vermögensertrag von monatlich rund Fr. 400.--. Aus der Differenz zwischen den Gesamteinkünften von Fr. 5'000.-- und dem gebührenden Unterhalt von Fr. 7'500.-- ergab sich der dem Gesuchsteller auferlegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.--, der entsprechend dem von der Gesuchsgegnerin in diesem Punkt nicht