auf der Basis der gegenwärtigen 50%-Anstellung als Arztgehilfin bei Dr. O., mit der sie einen Nettolohn von monatlich Fr. 2'322.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielt, auf netto Fr. 4'600.-- geschätzt. Ausserdem berücksichtigte die I. Zivilkammer als Folge des im Berufungsverfahren bestätigten Anspruches aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils) einen zukünftig erzielbaren Vermögensertrag von monatlich rund Fr. 400.--.