Mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität von X. ist die I. Zivilkammer in Anbetracht der gesamten Umstände (Trennung im Jahr 2006, Scheidungsverfahren seit April 2008, Tochter im Juni 2008 16-jährig, relativ ausgedehnte Erwerbstätigkeit schon während der Ehe) zur Auffassung gelangt, dass ihr bereits während des Scheidungsverfahrens die Aufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar war, weshalb ihr ab sofort ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Dabei ist die I. Zivilkammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von den Verdienstmöglichkeiten in ihrem erlernten Beruf als medizinische Praxisassistentin ausgegangen und hat das erzielbare Einkommen