e) Mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität von X. ist die I. Zivilkammer in Anbetracht der gesamten Umstände (Trennung im Jahr 2006, Scheidungsverfahren seit April 2008, Tochter im Juni 2008 16-jährig, relativ ausgedehnte Erwerbstätigkeit schon während der Ehe) zur Auffassung gelangt, dass ihr bereits während des Scheidungsverfahrens die Aufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar war, weshalb ihr ab sofort ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.