Dabei wird ihr gemäss dem im Hauptverfahren vor Vorinstanz (kB 116) eingereichten Lehrvertrag im dritten Lehrjahr ein Lohn von brutto Fr. 1'300.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) ausgerichtet, was einem Nettolohn von rund Fr. 1'270.-- entspricht. Zusammen mit den von der Mutter bezogenen Ausbildungszulagen von Fr. 270.-- belaufen sich die ihr anrechenbaren Einkünfte somit auf insgesamt Fr. 1'540.--. Den zur Deckung ihres Bedarfs fehlenden Betrag von monatlich Fr. 600.-- auferlegte die I. Zivilkammer dem Gesuchsteller als bis zum Abschluss der Lehrausbildung zu leistenden Unterhaltsbeitrag, was im Übrigen auch dessen an der Berufungsverhandlung neu gestellten Antrag entsprach.