d) Was die Leistungsfähigkeit von B. betrifft, gilt es nach Auffassung der I. Zivilkammer zu beachten, dass beim mündigen Kind der eigene Verdienst grundsätzlich vollständig in die Bedarfsberechnung aufzunehmen ist (vgl. dazu Wullschleger, in: FamKommentar, Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. Bern 2011, N 53 zu Art. 285 mit weiteren Hinweisen). B. absolviert seit dem 1. August 2009 im N. Warenhaus in M. eine Lehre als Detailhandelsfachfrau. Dabei wird ihr gemäss dem im Hauptverfahren vor Vorinstanz (kB 116) eingereichten Lehrvertrag im dritten Lehrjahr ein Lohn von brutto Fr. 1'300.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) ausgerichtet, was einem Nettolohn von rund Fr. 1'270.-- entspricht.