c) Beim Bedarf von B., die während des Berufungsverfahrens – am 30. Juni 2010 - volljährig geworden ist, der Festlegung des Mündigenunterhalts im Rahmen des Scheidungsverfahrens aber schriftlich zugestimmt hat (ZK1 10 34, act. 19/3), ist die I. Zivilkammer aufgrund der bestehenden Wohngemeinschaft mit der Mutter von einem anrechenbaren Grundbetrag von Fr. 850.-- ausgegangen. Der im Bedarf der Tochter anzurechnende Beitrag an die Wohnkosten wurde, wie bereits ausgeführt, auf Fr. 400.-- geschätzt.