Hingegen wurden die von der Vorinstanz zugestandenen Beträge für Coiffeur/Kosmetik (Fr. 150.--), Hund (Fr. 200.--), Auto (Fr. 600.--) und Ferien/Freizeit/Geschenke (Fr. 1'000.--) in Anbetracht der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse während der letzten Jahre des gemeinsamen Haushaltes, welche den Ehegatten zweifellos einen gehobenen Lebensstandard ermöglichten, als angemessen beurteilt. Korrekturbedarf bestand wiederum beim Vorsorgeunterhalt, wo sich der im Bereiche der I. und II. Säule auszugleichende Fehlbetrag als Folge davon, dass der Gesuchsgegnerin ab sofort ein Vollzeitverdienst anzurechnen ist, auf Fr. 600.-- reduziert.