Von einer Berücksichtigung der Kosten für Telefon und Zeitschriften wurde - da bereits im Grundbetrag enthalten - abgesehen. Hingegen wurden die von der Vorinstanz zugestandenen Beträge für Coiffeur/Kosmetik (Fr. 150.--), Hund (Fr. 200.--), Auto (Fr. 600.--) und Ferien/Freizeit/Geschenke (Fr. 1'000.--) in Anbetracht der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse während der letzten Jahre des gemeinsamen Haushaltes, welche den Ehegatten zweifellos einen gehobenen Lebensstandard ermöglichten, als angemessen beurteilt.