Zusammen mit den belegten Nebenkosten belaufen sich die Wohnkosten demnach noch auf ca. Fr. 1'900.--. Davon entfällt ein in Anlehnung an die Zürcher Richtlinien (vgl. www.lotse.zh.ch, 2011) geschätzter Anteil von knapp Fr. 400.-- auf die Tochter, sodass im Bedarf der Gesuchsgegnerin nur rund Fr. 1'500.-- angerechnet werden können. Von einer Berücksichtigung der Kosten für Telefon und Zeitschriften wurde - da bereits im Grundbetrag enthalten - abgesehen.