Ab Juni 2012 bis zum Eintritt von Y. ins ordentliche AHV-Alter beläuft sich der Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 2'000.--. Diese Unterhaltsleistungen basieren im Falle der Gesuchsgegnerin auf einem (gebührenden) Bedarf von Fr. 7'500.-- und einer Eigenversorgungskapazität von Fr. 5'000.--, während für die Tochter B. von einem Bedarf von Fr. 2'140.-- und anrechenbaren Einkünften von Fr. 1'540.-- ausgegangen wurde. Im Einzelnen hat sich die I. Zivilkammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: b) Beim Bedarf von X. sind die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für den Grundbetrag (Fr. 1'350.--), Krankenkassenprämien (KVG Fr. 280.-- und VVG Fr.