6. a) Wie den Parteien im Dispositiv bereits mitgeteilt worden ist (Art.121 Abs. 2 ZPO-GR) und mit einem vollständig begründeten Urteil noch einlässlich dargelegt werden wird, hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Hauptprozess entschieden, dass Y. verpflichtet wird, an den Unterhalt seiner Tochter B. einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu leisten, und zwar bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung. Im Weiteren wird Y. verpflichtet, X. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis Mai 2012 zu bezahlen. Ab Juni 2012 bis zum Eintritt von Y. ins ordentliche AHV-Alter beläuft sich der Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 2'000.--.