Dies würde bedeuten, dass im vorliegenden Fall wiederum nach der vom Eheschutzrichter angewendeten Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung vorzugehen wäre. Vorliegend ist jedoch die Scheidung rechtskräftig und der nacheheliche Unterhalt ist – unter Einbezug der neuen Familienlasten - bereits durch die Berufungsinstanz festgesetzt worden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auch im Massnahmeverfahren die Erkenntnisse aus dem Hauptverfahren heranzuziehen und den vorsorglichen Unterhalt in Anlehnung an das Hauptverfahren festzusetzen.