Wie den Parteien noch mit einer ausführlicheren Begründung mitgeteilt werden wird, hat das Kantonsgericht im Hauptverfahren entschieden, dass beim Gesuchsteller weiterhin von einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens rund Fr. 12'500.-- auszugehen ist. So gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit der Einzelfirma I. im Jahre 2009 – unter Ausklammerung der Liegenschaftsrechnungen – einen Betriebsgewinn von Fr. 153'930.-- erzielt hat, was einem Einkommen von rund Fr. 12'800.-- entspricht. In Bezug auf die Liegenschaften ist im Abschluss 2009 plötzlich ein negatives Ergebnis ausgewiesen.