Seite 7 — 15 Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 4. April 2007 basiert. Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Punkte (Unterhalt von Ehefrau und Tochter) sind in der Vereinbarung vom 18./21. Dezember 2007 unverändert geblieben. Dem Umstand, dass der Sohn A. mit Beginn ab 1. Dezember 2007 unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt wurde, wurde insofern Rechnung getragen, als die Unterhaltszahlung für den Sohn A. in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.-- mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 fallen gelassen wurde.