ZK1 10 18 vom 31. Mai 2010 E. 1). Diese Zuständigkeit ändert sich auch nicht während der Dauer eines allfälligen bundesgerichtlichen Massnahmeverfahrens (vgl. BGE 134 III 426 = Pra 2009 Nr. 6). 3. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers handelt es sich vorliegend nicht um eine erstmalige Anordnung vorsorglicher Massnahmen, sondern um eine Abänderung der bestehenden Regelung, nämlich der Vereinbarung der Parteien vom 18. beziehungsweise 21. Dezember 2007, welche ihrerseits auf der