404 Abs. 1 ZPO nach der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) weiterzuführen ist, ist auf das vorliegende Verfahren, das mit Gesuch vom 25. Mai 2011 rechtshängig geworden ist, daher die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anzuwenden, gemäss welcher das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO).