Seite 6 — 15 II. Erwägungen 1. Y. beantragt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während eines hängigen Berufungsverfahrens, zumal ersterer das im Ehescheidungsverfahren der beiden Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010, mit Berufung angefochten hat und dieselbe noch nicht rechtskräftig erledigt ist.