Die vorliegende Entscheidung ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. Verlangt keine Partei innert Frist die vollständige Ausfertigung, erwächst die Entscheidung in Rechtskraft. Wird innert Frist die vollständige Ausfertigung der Entscheidung verlangt, beginnen die Fristen für bundesrechtliche Rechtsmittel mit der Zustellung der vollständigen Ausfertigung zu laufen (Art. 121 ZPO/GR; Art. 112 Abs. 2 BGG (Bundesgerichtsgesetz)). 8. Mitteilung an:“