3. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B. mit Wirkung ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Y. wird verpflichtet, X. monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: - Fr. 2'500.-- ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis Mai 2012 - Fr. 2'000.-- ab Juni 2012 bis zum Eintritt von Y. ins ordentliche