2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B. mit Wirkung ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.