G. Am 7. Juni 2011 fand die Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Am 9. Juni 2011 wurde das Urteil vom 7. Juni 2011 im wie folgt lautenden Dispositiv (Art. 121 Abs. 2 ZPO-GR) den Parteien mitgeteilt: „1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.