Die Berufung sei abzuweisen. b) Eventuell, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte in Gutheissung der Berufung zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet werden sollte, sei ihr hierfür eine Zahlungsfrist von einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Kantonsgericht zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.“