Eventuell, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte für das Verfahren vor der Vorinstanz zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden sollte, sei die Rechnung des Gegenanwaltes auf den notwendigen Aufwand zu kürzen; insbesondere seien die verrechneten Stunden um einen Drittel zu reduzieren. 2. a) Die Berufung sei abzuweisen.