F. Am 27. August 2010 liess sodann X. Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010, erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es seien die Ziffern 8 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt zu ändern: a) Y. sei zu verpflichten, X. aus Güterrecht nach Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 297'500.--, entsprechend der Hälfte der zur