Die Kosten der Vorinstanz seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem sei die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Beklagten und Berufungskläger für das Verfahren vor Vorinstanz ausseramtlich mit Fr. 65'718.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Beweisanträge (…)“