Der Klägerin und Berufungsbeklagten sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. c. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Beklagten und Berufungskläger unter dem Titel „Vermögensentflechtung“ den Betrag von Fr. 221'928.35 zu bezahlen. d. Die Kosten der Vorinstanz seien der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.