E. Dagegen liess Y. am 16. August 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären (ZK1 10 34). Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3,4,5,8 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: a. Es sei davon abzusehen, den Beklagten und Berufungskläger zu verpflichten, ab 01.07.2010 Mündigenunterhalt für die Tochter B., geboren 30.06.1992, zu bezahlen. b. Der Klägerin und Berufungsbeklagten sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.