Seite 3 — 15 - Fr. 2'000.-- ab Juni 2012 bis zum Eintritt von Y. ins Pensionsalter. 5. (Indexklausel) 6. (Berufliche Vorsorge) 7. (Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB) 8. Y. wird verpflichtet, X. nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 230'508.05 zu entrichten. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.