(Besuchsrecht) 3. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B. über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- zuzüglich gesetzlicher und/vertraglicher Kinderzulagen zu entrichten. 4. Y. wird verpflichtet, X. monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: - Fr. 4'000.-- ab Rechtkraft des Scheidungsurteils bis Mai 2012