b. Solange A. unter der Obhut des Vaters steht, ist X. mit Wirkung ab 01.12.2007 verpflichtet, die durch sie bezogene Ausbildungszulage für den Sohn A. monatlich im Voraus an Y. zu überweisen. Y. ist berechtigt, die Ausbildungszulage mit den durch ihn zu leistenden Unterhaltszahlungen zu verrechnen.“