Der der Ehe entsprossene Sohn A., geboren 21.11.1990, wird mit Beginn ab 01.12.2007 und für die restliche Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. 5. (Besuchsrecht) 6. a. Y. wird verpflichtet, seiner Ehefrau für die Dauer der Trennung monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: - ab 01.12. 2007 bis auf weiteres: Fr. 4'650.-- (Fr. 1'000.-- für B. und Fr. 3'650.-- für die Ehefrau)