„1. Es wird festgestellt, dass die Parteien mit Wirkung ab 1. April 2006 zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Das Wohnhaus an der C. in D. wird für die effektive Dauer der Trennung der Ehefrau und den beiden Kindern zur alleinigen Nutzung zugeteilt. 3. (Ablehnung des Antrags auf Herausgabe von Gegenständen) 4. Die Kinder A., geboren am 21. November 1990, und B., geboren am 30. Juni 1992, werden für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 5. (Besuchsrecht) 6. a)