{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-321_2011-08-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_321_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_321", "Checksum": "d868656c23a36e0df6e3a7cf6666742c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.08.2011 ERZ 2011 321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.08.2011 ERZ 2011 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung von vorsorglichen Massnahmen | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. 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Damit beläuft sich der zur Deckung ihres\ngebührenden Unterhalts fehlende Betrag derzeit noch auf Fr. 2'900.--, während das\nfür die Tochter ermittelte Manko von Fr. 600.-- unverändert übernommen werden\nkann. Auf die Deckung dieser Fehlbeträge haben die Gesuchsgegnerin und ihre\nTochter bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auch im Rahmen\nvorsorglicher Massnahmen Anspruch. Unter Berücksichtigung des Umstandes,\ndass der Gesuchsteller weiterhin die von der Gesuchsgegnerin für den Sohn A.\nbezogene Ausbildungszulage von aktuell Fr. 270.-- von den zu leistenden\nUnterhaltsbeiträgen wird in Abzug bringen können, stehen Unterhaltszahlungen von\nnetto total Fr. 3'230.-- zur Diskussion. Bei einem Einkommen von Fr. 12'500.--\nverbleibt dem Gesuchsteller demnach ein Betrag von Fr. 9'270.--. Damit ist der von\nihm geltend gemachte Bedarf in Höhe von Fr. 8'173.-- mehr als gedeckt, so dass\nsich an dieser Stelle erübrigt, auf einzelne Positionen seiner Bedarfsrechnung\neinzugehen. Entsprechend sind die der Gesuchsgegnerin und der Tochter B.\ngeschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe der zuvor ermittelten Fehlbeträge\nzuzusprechen.\n\n7. Der Gesuchsteller verlangt die Anpassung mit Wirkung ab\nGesuchseinreichung, mithin dem 25. Mai 2011. Dazu gilt es zu bemerken, dass ein\nAbänderungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt, das heisst vom\nZeitpunkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegung können nach\ngerichtlichem Ermessen Abweichungen im Sinne eines Hinausschiebens des\nWirkungsbeginns um eine kurze Übergangszeit oder eine Vorverlegung bis zur\nGesuchseinreichung rechtfertigen (Vetterli, in: FamKommentar, Scheidung, Band I:\nZGB, 2. Aufl. Bern 2011, N 4 zu Art. 179 ZGB; Urteil des Bundesgerichts\n5P.388/2003 vom 7. Januar 2004 E.1).\n\nVorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine derartige\nVorverlegung des Wirkungsbeginns nahelegen. Im Gegenteil basieren die der\nGesuchsgegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf einem hypothetischen\nEinkommen, welches sie aktuell noch nicht erzielt, so dass eine rückwirkende\n\nSeite 13 — 15\nHerabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht angezeigt ist. Im vorliegenden Fall\nrechtfertigt es sich somit, die Wirkung des vorliegenden Entscheids auf den 1.\nOktober 2011 eintreten zu lassen.\n\n8. Im Resultat ist das Gesuch somit teilweise gutzuheissen und die Ziff. 6 a der\nEheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 4. April 2007,\nmitgeteilt am 19. April 2007, und die Ziff. 6 a der aussergerichtlichen Vereinbarung\nder Parteien vom 18./21. Dezember 2007 sind aufzuheben. Y. ist zu verpflichten,\nab 1. Oktober 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende\nmonatlich im Voraus auf den Ersten fällige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n- an den Unterhalt von X. Fr. 2'900.--\n- an den Unterhalt von B. Fr. 600.—\n\n9. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten, sofern keine Partei\nvollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesem\nGrundsatz kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen abweichen und die\nProzesskosten nach Ermessen verteilen. Eine derartige Ausnahme ist namentlich\nfür familienrechtliche Prozesse vorgesehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend\nrechtfertigt es sich, die Kosten dieses Verfahrens zu 1/5 X. und zu 4/5 Y.\naufzuerlegen. Damit wird berücksichtigt, dass der Gesuchsteller beantragen liess,\nkeinen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchsgegnerin und an die Tochter B. leisten zu\nmüssen, womit er grösstenteils unterlegen ist. Die Gerichtskosten werden mit dem\ngeleisteten Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die\nkostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu\nersetzen (Art. 111 Abs. 2 1 Satz ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung\nan die Gesuchsgegnerin entfällt, zumal sie keinen entsprechenden Antrag gestellt\nhat und ihr Aufwand in Anbetracht der knapp halbseitigen Stellungnahme um ein\nVielfaches geringer ausgefallen ist als derjenige des Gesuchstellers.\n\nSeite 14 — 15\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 6 a der\nEheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 4. April\n2007, mitgeteilt am 19. April 2007, und die Ziff. 6 a der aussergerichtlichen\nVereinbarung der Parteien vom 18./21. Dezember 2007 werden aufgehoben.\n\n2. Y. wird verpflichtet, ab 1. Oktober 2011 für die weitere Dauer des\nScheidungsverfahrens folgende monatlich im Voraus auf den Ersten fällige\nUnterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n- an den Unterhalt von X. Fr. 2'900.--\n- an den Unterhalt von B. Fr. 600.--\n\n3. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu 1/5 zu Lasten von X.\nund zu 4/5 zu Lasten von Y.. Sie werden mit dem von Y. geleisteten\nKostenvorschuss verrechnet. X. wird im Gegenzug verpflichtet, Y. den Betrag\nvon Fr. 300.-- direkt zu ersetzen. Für dieses Verfahren werden keine\nParteientschädigungen geschuldet.\n\n"}