{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-321_2011-08-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_321_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_321", "Checksum": "d868656c23a36e0df6e3a7cf6666742c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.08.2011 ERZ 2011 321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.08.2011 ERZ 2011 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung von vorsorglichen Massnahmen | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. ZPO)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 02:43:57", "Checksum": "6b094a56d315d435fb78d4ebb00ef933", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.08.2011 ERZ 2011 321\nRegeste:\nAbänderung von vorsorglichen Massnahmen | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. ZPO)\n\n Seite 10 — 15\n64.--), Franchise/Selbstbehalt (Fr. 80.--) und Steuern (Fr. 700.--) unbestritten\ngeblieben. In Bezug auf die Wohnkosten wurde dem Umstand Rechnung getragen,\ndass die Schuldzinsen seit der im Herbst 2008 erfolgten Umfinanzierung lediglich\nnoch Fr. 14'218.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'185.-- pro Monat betragen (ZK1\n10 34, act. 19/1). Zusammen mit den belegten Nebenkosten belaufen sich die\nWohnkosten demnach noch auf ca. Fr. 1'900.--. Davon entfällt ein in Anlehnung an\ndie Zürcher Richtlinien (vgl. www.lotse.zh.ch, 2011) geschätzter Anteil von knapp\nFr. 400.-- auf die Tochter, sodass im Bedarf der Gesuchsgegnerin nur rund Fr.\n1'500.-- angerechnet werden können. Von einer Berücksichtigung der Kosten für\nTelefon und Zeitschriften wurde - da bereits im Grundbetrag enthalten - abgesehen.\nHingegen wurden die von der Vorinstanz zugestandenen Beträge für\nCoiffeur/Kosmetik (Fr. 150.--), Hund (Fr. 200.--), Auto (Fr. 600.--) und\nFerien/Freizeit/Geschenke (Fr. 1'000.--) in Anbetracht der ausserordentlich guten\nfinanziellen Verhältnisse während der letzten Jahre des gemeinsamen Haushaltes,\nwelche den Ehegatten zweifellos einen gehobenen Lebensstandard ermöglichten,\nals angemessen beurteilt. Korrekturbedarf bestand wiederum beim\nVorsorgeunterhalt, wo sich der im Bereiche der I. und II. Säule auszugleichende\nFehlbetrag als Folge davon, dass der Gesuchsgegnerin ab sofort ein\nVollzeitverdienst anzurechnen ist, auf Fr. 600.-- reduziert. Dazu kommt der bereits\nvon der Vorinstanz berücksichtigte Beitrag an die 3. Säule im Umfang von Fr. 530.--,\nzumal für die Zeit des gemeinsamen Haushalts Beitragszahlungen in Höhe des\nsteuerlich abziehbaren Maximalbetrages für eine unselbständig erwerbende Person\n(rund Fr. 6'000.--) pro Jahr ausgewiesen sind. Unter Einbezug der mit Rücksicht auf\nden angerechneten Vollzeitverdienst leicht erhöhten Kosten für die auswärtige\nVerpflegung sowie der sonstigen Berufsauslagen wurde der gebührende Unterhalt\nder Gesuchsgegnerin daher auf Fr. 7'500.-- pro Monat festgesetzt.\n\nc) Beim Bedarf von B., die während des Berufungsverfahrens – am 30. Juni\n2010 - volljährig geworden ist, der Festlegung des Mündigenunterhalts im Rahmen\ndes Scheidungsverfahrens aber schriftlich zugestimmt hat (ZK1 10 34, act. 19/3),\nist die I. Zivilkammer aufgrund der bestehenden Wohngemeinschaft mit der Mutter\nvon einem anrechenbaren Grundbetrag von Fr. 850.-- ausgegangen. Der im Bedarf\nder Tochter anzurechnende Beitrag an die Wohnkosten wurde, wie bereits\nausgeführt, auf Fr. 400.-- geschätzt. Berücksichtigt wurden sodann die\nKrankenkassenprämien (KVG Fr. 250.-- und VVG Fr. 37.--), Franchise/Selbstbehalt\n(Fr. 50.--), die Kosten für den Arbeitsweg (Fr. 96.--) sowie weitere Berufsauslagen\nund Schulkosten (Fr. 150.--). Mit Rücksicht auf den gehobenen Lebensstandard der\nFamilie wurden schliesslich auch der Tochter zusätzliche Beträge von Fr. 100.-- für\n\nSeite 11 — 15\nFerien/Freizeit/Geschenke und von Fr. 200.-- als Taschengeld zugestanden, so\ndass insgesamt ein Bedarf von abgerundet Fr. 2'140.-- resultierte.\n\nd) Was die Leistungsfähigkeit von B. betrifft, gilt es nach Auffassung der I.\nZivilkammer zu beachten, dass beim mündigen Kind der eigene Verdienst\ngrundsätzlich vollständig in die Bedarfsberechnung aufzunehmen ist (vgl. dazu\nWullschleger, in: FamKommentar, Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. Bern 2011, N\n53 zu Art. 285 mit weiteren Hinweisen). B. absolviert seit dem 1. August 2009 im N.\nWarenhaus in M. eine Lehre als Detailhandelsfachfrau. Dabei wird ihr gemäss dem\nim Hauptverfahren vor Vorinstanz (kB 116) eingereichten Lehrvertrag im dritten\nLehrjahr ein Lohn von brutto Fr. 1'300.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) ausgerichtet,\nwas einem Nettolohn von rund Fr. 1'270.-- entspricht. Zusammen mit den von der\nMutter bezogenen Ausbildungszulagen von Fr. 270.-- belaufen sich die ihr\nanrechenbaren Einkünfte somit auf insgesamt Fr. 1'540.--. Den zur Deckung ihres\nBedarfs fehlenden Betrag von monatlich Fr. 600.-- auferlegte die I. Zivilkammer dem\nGesuchsteller als bis zum Abschluss der Lehrausbildung zu leistenden\nUnterhaltsbeitrag, was im Übrigen auch dessen an der Berufungsverhandlung neu\ngestellten Antrag entsprach.\n\ne) Mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität von X. ist die I. Zivilkammer in\nAnbetracht der gesamten Umstände (Trennung im Jahr 2006, Scheidungsverfahren\nseit April 2008, Tochter im Juni 2008 16-jährig, relativ ausgedehnte Erwerbstätigkeit\nschon während der Ehe) zur Auffassung gelangt, dass ihr bereits während des\nScheidungsverfahrens die Aufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit möglich und\nzumutbar war, weshalb ihr ab sofort ein entsprechendes hypothetisches\nEinkommen anzurechnen ist. Dabei ist die I. Zivilkammer in Übereinstimmung mit\nder Vorinstanz von den Verdienstmöglichkeiten in ihrem erlernten Beruf als\nmedizinische Praxisassistentin ausgegangen und hat das erzielbare Einkommen\nauf der Basis der gegenwärtigen 50%-Anstellung als Arztgehilfin bei Dr. O., mit der\nsie einen Nettolohn von monatlich Fr. 2'322.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielt,\nauf netto Fr. 4'600.-- geschätzt. Ausserdem berücksichtigte die I. Zivilkammer als\nFolge des im Berufungsverfahren bestätigten Anspruches aus der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung (Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils) einen zukünftig\nerzielbaren Vermögensertrag von monatlich rund Fr. 400.--. Aus der Differenz\nzwischen den Gesamteinkünften von Fr. 5'000.-- und dem gebührenden Unterhalt\nvon Fr. 7'500.-- ergab sich der dem Gesuchsteller auferlegte Unterhaltsbeitrag von\nFr. 2'500.--, der entsprechend dem von der Gesuchsgegnerin in diesem Punkt nicht\n\n"}