{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-321_2011-08-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_321_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_321", "Checksum": "d868656c23a36e0df6e3a7cf6666742c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.08.2011 ERZ 2011 321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.08.2011 ERZ 2011 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung von vorsorglichen Massnahmen | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. 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So gilt es zu\nberücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit der Einzelfirma I. im Jahre 2009 – unter\nAusklammerung der Liegenschaftsrechnungen – einen Betriebsgewinn von Fr.\n153'930.-- erzielt hat, was einem Einkommen von rund Fr. 12'800.-- entspricht. In\nBezug auf die Liegenschaften ist im Abschluss 2009 plötzlich ein negatives\nErgebnis ausgewiesen. Dies ist jedoch auf den um rund Fr. 50'000.-- höheren\nLiegenschaftsaufwand und auf die den Liegenschaftsrechnungen belasteten\nAbschreibungen von ebenfalls über Fr. 50'000.-- zurückzuführen. Klammert man\nden ausserordentlichen Aufwand und den in den Vorjahren nie geltend gemachten\nAbschreibungsbedarf aus, kommt der Nettoertrag der Liegenschaften wieder in\nungefähr derselben Grössenordnung zu liegen wie in den beiden Vorjahren. Eine\ndauernde Schmälerung des Gewinns aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit der I.\ndurch Liegenschaftsverluste kann demnach ausgeschlossen werden\n\nb) Als weiteren Abänderungsgrund macht der Gesuchsteller einen höheren\nBedarf infolge neuer Familienlasten geltend. Unter Einbezug der Grundbeträge für\nein Ehepaar und ein Kind, der Krankenkassenprämien der ganzen Familie sowie\nder Unterhaltskosten des noch in Ausbildung stehenden Sohnes A. betrage sein\nBedarf neu Fr. 8'173.-- Die Höhe des Bedarfs und insbesondere die\nAnrechenbarkeit des Bedarfs des mündigen Sohnes sind zwar bestritten.\nAusgewiesen und von der Gegenpartei anerkannt ist indessen sowohl die am 11.\nMärz 2011 erfolgte Wiederverheiratung des Gesuchstellers als auch die Geburt der\nTochter H. am 22. März 2011. Damit sind dem Gesuchsteller neue gesetzliche\nUnterhaltspflichten erwachsen, die unweigerlich zu einem im Vergleich zur\nEheschutzverfügung gestiegenen Bedarf führen. Die erforderliche wesentliche und\ndauernde Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist demnach zu bejahen,\nweshalb sich eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt.\n\n5. Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen\nUnterhaltsbeiträge gegeben, sind diese an die veränderten Verhältnisse\n\nSeite 9 — 15\nanzupassen, ohne dass eine vollständige Neufestsetzung zu erfolgen hat (Urteil des\nBundesgerichts 5A_205/2010 vom 12. Juli 2010, E. 4.2.2.). In der Regel wird daher\nim Abänderungsverfahren die ursprünglich gewählte Methode der\nUnterhaltsmessung beibehalten und lediglich eine Anpassung an die geänderten\nFaktoren vorgenommen. Dies würde bedeuten, dass im vorliegenden Fall wiederum\nnach der vom Eheschutzrichter angewendeten Methode der\nExistenzminimumberechnung mit Überschussverteilung vorzugehen wäre.\nVorliegend ist jedoch die Scheidung rechtskräftig und der nacheheliche Unterhalt\nist – unter Einbezug der neuen Familienlasten - bereits durch die Berufungsinstanz\nfestgesetzt worden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auch im\nMassnahmeverfahren die Erkenntnisse aus dem Hauptverfahren heranzuziehen\nund den vorsorglichen Unterhalt in Anlehnung an das Hauptverfahren festzusetzen.\nEin solches Vorgehen – sei es in Form einer Prognose über den voraussichtlichen\nAusgang des Hauptverfahrens oder auch durch direkte Berücksichtigung des im\nHauptverfahren bereits ergangenen Urteils - entspricht auch der bisherigen Praxis\nbei Abänderungsgesuchen während laufendem Berufungsverfahren (vgl.\nVerfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 2010 10 vom\n16. März 2010 E. 2, Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ\n2006 205 vom 22. Dezember 2006, Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von\nGraubünden PZ 1999 84 vom 19. Oktober 1999 E. 5b, PKG 1995 Nr. 50 E. 2).\n\n6. a) Wie den Parteien im Dispositiv bereits mitgeteilt worden ist (Art.121 Abs. 2\nZPO-GR) und mit einem vollständig begründeten Urteil noch einlässlich dargelegt\nwerden wird, hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Hauptprozess\nentschieden, dass Y. verpflichtet wird, an den Unterhalt seiner Tochter B. einen\nmonatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu leisten, und\nzwar bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung. Im Weiteren wird Y.\nverpflichtet, X. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- bis Mai 2012 zu\nbezahlen. Ab Juni 2012 bis zum Eintritt von Y. ins ordentliche AHV-Alter beläuft sich\nder Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 2'000.--. Diese Unterhaltsleistungen\nbasieren im Falle der Gesuchsgegnerin auf einem (gebührenden) Bedarf von Fr.\n7'500.-- und einer Eigenversorgungskapazität von Fr. 5'000.--, während für die\nTochter B. von einem Bedarf von Fr. 2'140.-- und anrechenbaren Einkünften von Fr.\n1'540.-- ausgegangen wurde. Im Einzelnen hat sich die I. Zivilkammer von\nfolgenden Überlegungen leiten lassen:\n\nb) Beim Bedarf von X. sind die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für den\nGrundbetrag (Fr. 1'350.--), Krankenkassenprämien (KVG Fr. 280.-- und VVG Fr.\n\n"}