{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-321_2011-08-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_321_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_321", "Checksum": "d868656c23a36e0df6e3a7cf6666742c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.08.2011 ERZ 2011 321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.08.2011 ERZ 2011 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung von vorsorglichen Massnahmen | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. 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Zivilkammer des Kantonsgerichts nach wie vor hängige\nScheidungsverfahren (Hauptverfahren) gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO nach der\nbis Ende 2010 in Kraft gewesenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO-GR; BR 320.000) weiterzuführen ist, ist auf das vorliegende Verfahren, das\nmit Gesuch vom 25. Mai 2011 rechtshängig geworden ist, daher die neue\nSchweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anzuwenden, gemäss welcher\ndas Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR\n173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die\nOrganisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) ist im Berufungsverfahren\nvor Kantonsgericht die Kammervorsitzende zum Erlass oder zur Abänderung\nvorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO zuständig. Diese Regelung\nentspricht der Praxis zur Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden, die sich\nauf Art. 223 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO-GR sowie Art. 9 Abs. 1\nGOG stützte (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK1\n10 18 vom 31. Mai 2010 E. 1). Diese Zuständigkeit ändert sich auch nicht während\nder Dauer eines allfälligen bundesgerichtlichen Massnahmeverfahrens (vgl. BGE\n134 III 426 = Pra 2009 Nr. 6).\n\n3. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers handelt es sich vorliegend nicht um\neine erstmalige Anordnung vorsorglicher Massnahmen, sondern um eine\nAbänderung der bestehenden Regelung, nämlich der Vereinbarung der Parteien\nvom 18. beziehungsweise 21. Dezember 2007, welche ihrerseits auf der\n\nSeite 7 — 15\nEheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 4. April 2007\nbasiert. Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Punkte (Unterhalt\nvon Ehefrau und Tochter) sind in der Vereinbarung vom 18./21. Dezember 2007\nunverändert geblieben. Dem Umstand, dass der Sohn A. mit Beginn ab 1.\nDezember 2007 unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt wurde, wurde insofern\nRechnung getragen, als die Unterhaltszahlung für den Sohn A. in der Höhe von\nmonatlich Fr. 1'000.-- mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 fallen gelassen wurde. Die\nVerpflichtung von Y. zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- für die\nTochter B. und von Fr. 3'650.-- für die Ehefrau blieb dagegen bestehen. Handelt es\nsich vorliegend nach dem Gesagten um eine Änderung bereits bestehender\nMassnahmen, so bedürfen diese – in analoger Anwendung von Art. 179 ZGB - des\nNachweises veränderter Verhältnisse. Nicht jede geringfügige Abweichung von den\nim Entscheidzeitpunkt massgebenden Tatsachen berechtigt jedoch bereits zu einer\nAbänderung. So wird im Unterhaltspunkt eine wesentliche und dauernde\nVeränderung der finanziellen Verhältnisse gefordert (Verena Bräm, Kommentar\nzum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, 1. Abteilung, Teilband II\n1 c, 3. Aufl. Zürich 1998, N 10 zu Art. 179 ZGB). Was wesentlich und dauerhaft ist,\nentscheidet sich nach den konkreten Verhältnissen der im Einzelfall betroffenen\nParteien.\n\n4.a) Y. macht als wesentlichen Abänderungsgrund ein tieferes durchschnittliches\nJahreseinkommen geltend. Dieses belaufe sich auf Fr. 8'422.--. Das Einkommen\ndes Gesuchstellers setze sich einerseits aus den Nettomieterträgen der ihm\ngehörenden Baugesellschaften J., K. und L. zusammen. Zudem habe der\nGesuchsteller im Jahre 2007 die Einzelfirma I. gegründet, welche er als\nSelbständigerwerbender führe. Mit dieser Tätigkeit erwirtschafte der Gesuchsteller\nein zusätzliches Einkommen. In den Jahren 2007 bis 2009 habe sich das\nGesamteinkommen (Nettomieterträge und Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit) des Gesuchstellers gemäss Zusammenstellung über das\nErwerbseinkommen und Reinvermögen der Jahre 2007 bis 2009 der R. wie folgt\nentwickelt:\n2007 2008 2009\nEinkommen aus unselbständiger 37'797.00 53'052.00 120'258.00\nErwerbstätigkeit (I.)\nNettoertrag Liegenschaften 59'961.00 41'816.00\n./. AHV-Beiträge auf Nettoertrag - 5'696.00 - 3973.00\nLiegenschaft\n./. Private Vorsorge (Säule 3a) - 12'872.00 - 12'872.00 - 12'872.00\nEinkommen pro Jahr 79'190.00 78'023.00 107'386.00\n\nSeite 8 — 15\nDurchschnittliches Einkommen pro Monat 6'599.00 6'502.00 8'949.00\n\n"}