{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-321_2011-08-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_321_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_321", "Checksum": "d868656c23a36e0df6e3a7cf6666742c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.08.2011 ERZ 2011 321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.08.2011 ERZ 2011 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung von vorsorglichen Massnahmen | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. 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Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter B. mit Wirkung ab\nRechtskraft des Berufungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss ihrer\nLehrausbildung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher\nund/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.\n4. Y. wird verpflichtet, X. monatliche, im Voraus zahlbare\nUnterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten:\n- Fr. 2'500.-- ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis Mai 2012\n- Fr. 2'000.-- ab Juni 2012 bis zum Eintritt von Y. ins ordentliche\nAHV-Alter.\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer\nGerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr.\n4'000.-- und einer noch festzulegenden Schreibgebühr, gehen zu 1/10\nzu Lasten von X. und zu 9/10 zu Lasten von Y.. Wird keine vollständige\nAusfertigung der Entscheidung verlangt, reduzieren sich die\nVerfahrenskosten auf einen Betrag von Fr. 6'000.--.\n\nSeite 5 — 15\n6. Y. hat X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'800.-- einschliesslich\nMehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.\n7. Die Parteien können schriftlich innert 30 Tagen seit Zustellung dieser\nEntscheidung ihre vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung\nverlangen. Die vorliegende Entscheidung ist nicht vollstreckbar, solange\nnicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige\nAusfertigung eröffnet worden ist. Verlangt keine Partei innert Frist die\nvollständige Ausfertigung, erwächst die Entscheidung in Rechtskraft.\nWird innert Frist die vollständige Ausfertigung der Entscheidung\nverlangt, beginnen die Fristen für bundesrechtliche Rechtsmittel mit der\nZustellung der vollständigen Ausfertigung zu laufen (Art. 121 ZPO/GR;\nArt. 112 Abs. 2 BGG (Bundesgerichtsgesetz)).\n8. Mitteilung an:“\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 2011 verlangte Y. die schriftliche Ausfertigung des\nvollständig begründeten Urteils. Die schriftliche Begründung des Urteils ist derzeit\nnoch ausstehend.\n\nH. Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 liess Y. bei der Vorsitzenden der I.\nZivilkammer des Kantonsgerichts ein „Gesuch um Erlass von vorsorglichen\nMassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO)/Abänderung einer aussergerichtlichen\nVereinbarung“ einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:\n„1. In Abänderung von Ziff. 6a. und b. sei der in der aussergerichtlichen\nVereinbarung vom 18./21.12.2007 betreffend Abänderung der\nEheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 04./-\n19.04.2007 vereinbarte Unterhaltsbeitrag vom Gesuchsteller an die\nGesuchsgegnerin und seine Tochter B. in der Höhe von insgesamt Fr.\n4'650.-- (Fr. 1'000.-- für B. und Fr. 3'650.-- für die Gesuchsgegnerin) mit\nBeginn ab Gesuchseinreichung für die Dauer des Berufungsverfahrens\nzu sistieren, eventuell nach richterlichem Ermessen herabzusetzen.\n2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8%\nMehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“\n\nMit Vernehmlassung vom 24. Juni 2011 anerkannte X. – wie im Hauptverfahren –\ndass sich Y. am 11. März 2011 mit G. verheiratet hat und am 22. März 2011 Vater\nvon H. geworden ist. Die Behauptungen und Berechnungen des Y. zu seinem\nEinkommen (Gesuch vom 25. Mai 2001, Ziff. 5 S. 9 f.) sowie zu seinem Bedarf\n(Gesuch, Ziff. 6 S. 11 ff.) wurden hingegen bestritten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nSeite 6 — 15\nII. Erwägungen\n\n1. Y. beantragt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während eines\nhängigen Berufungsverfahrens, zumal ersterer das im Ehescheidungsverfahren der\nbeiden Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 13. April 2010,\nmitgeteilt am 24. Juni 2010, mit Berufung angefochten hat und dieselbe noch nicht\nrechtskräftig erledigt ist.\n\n"}