{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-321_2011-08-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_321_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c408c088dc949f0fdcc8d4f439e5e3b132e347bcc6b964f8fbebb408b2756d89c51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_321", "Checksum": "d868656c23a36e0df6e3a7cf6666742c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.08.2011 ERZ 2011 321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.08.2011 ERZ 2011 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung von vorsorglichen Massnahmen | Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (261 ff. 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(Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne\nvon Art. 124 Abs. 1 ZGB)\n8. Y. wird verpflichtet, X. nach Rechtskraft des Scheidungsurteils den\nBetrag von Fr. 230'508.05 zu entrichten. Darüber hinaus wird\nfestgehalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.\n9. Im Übrigen werden die von den Parteien am 2./4. April 2008, am 8. Mai\n2008 sowie am 13. April 2010 abgeschlossenen Teil-Ehescheidungs-\nkonventionen gemäss Art. 140 ZGB genehmigt.\n10. (Kosten)\n11. (Mitteilung)“\n\nE. Dagegen liess Y. am 16. August 2010 Berufung an das Kantonsgericht von\nGraubünden erklären (ZK1 10 34). Seine Rechtsbegehren lauten:\n„1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3,4,5,8 und 10 des angefochtenen Urteils\naufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:\na. Es sei davon abzusehen, den Beklagten und Berufungskläger zu\nverpflichten, ab 01.07.2010 Mündigenunterhalt für die Tochter B.,\ngeboren 30.06.1992, zu bezahlen.\nb. Der Klägerin und Berufungsbeklagten sei kein nachehelicher\nUnterhalt zuzusprechen.\nc. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den\nBeklagten und Berufungskläger unter dem Titel\n„Vermögensentflechtung“ den Betrag von Fr. 221'928.35 zu\nbezahlen.\nd. Die Kosten der Vorinstanz seien der Klägerin und\nBerufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem sei die Klägerin und\nBerufungsbeklagte zu verpflichten, den Beklagten und\nBerufungskläger für das Verfahren vor Vorinstanz ausseramtlich mit\nFr. 65'718.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\nBeweisanträge\n\n(…)“\n\nF. Am 27. August 2010 liess sodann X. Anschlussberufung gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Imboden vom 13. April 2010, mitgeteilt am 24. Juni 2010,\nerklären mit folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Es seien die Ziffern 8 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und\nwie folgt zu ändern:\na) Y. sei zu verpflichten, X. aus Güterrecht nach Rechtskraft des\nScheidungsurteils Fr. 297'500.--, entsprechend der Hälfte der zur\n\nSeite 4 — 15\nRückzahlung fällig gewordenen Darlehensschuld auf der Liegenschaft\nF., Plan 6, C., im Grundbuch der Gemeinde D., zu bezahlen.\n\nIm Übrigen sei festzuhalten, dass die Parteien güterrechtlich\nauseinandergesetzt sind.\nb) Die Kosten der Vorinstanz seien vollumfänglich Y. aufzuerlegen.\nDieser sei zudem zu verpflichten, X. für das Verfahren vor dem\nBezirksgericht Imboden ausseramtlich mit Fr. 24'872.-- zu\nentschädigen.\n\nEventuell, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte für das Verfahren\nvor der Vorinstanz zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung\nverpflichtet werden sollte, sei die Rechnung des Gegenanwaltes auf\nden notwendigen Aufwand zu kürzen; insbesondere seien die\nverrechneten Stunden um einen Drittel zu reduzieren.\n2. a) Die Berufung sei abzuweisen.\nb) Eventuell, für den Fall, dass die Berufungsbeklagte in Gutheissung der\nBerufung zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet\nwerden sollte, sei ihr hierfür eine Zahlungsfrist von einem Jahr ab\nRechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen.\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor\nKantonsgericht zu Lasten des Berufungsklägers und\nAnschlussberufungsbeklagten.“\n\n"}