hat, weshalb die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO), – dass vorliegend auf der Basis eines ordentlichen Stundenansatzes von Fr. 240.-- (Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) und in Berücksichtigung der mutmasslich notwendigen Bemühungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’200.– (inkl. MwSt. und Barlauslagen) als angemessen erscheint, Seite 11 — 12 erkannt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen.