Familienrechts nicht mit der Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts identisch sei (so etwa ZR 1991 Nr. 82 S. 262) und aufgrund der unterhaltsrechtlichen Natur der Prozesskostenvorschusspflicht auch das Verhältnis der Leistungsfähigkeit beider Ehegatten von Bedeutung sei, da es dem Grundsatz des Anspruchs auf gleiche Lebenshaltung widerspräche, wenn sich ein Ehegatte wegen der Prozesskosten mit dem Existenzminimum begnügen müsste, während der andere in günstigen Verhältnissen leben könne (vgl. in diesem Sinne das Obergericht des Kantons Bern in einem Entscheid vom 11. November 2009, publ.