Seite 3 — 12 – dass die genannte Bestimmung vom materiellen Gehalt her dem bisherigen Art. 137 ZGB entspricht und mithin die dazu entwickelte Lehre und Rechtsprechung weiterhin massgeblich bleibt, – dass als vorsorgliche Massnahme auch die Pflicht zur Leistung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss verfügt werden kann (vgl. Kobel, a.a.O., N. 21 zu Art. 276; Dolge, a.a.O., N. 12 zu Art. 276; ebenso bereits für das bisherige Recht Urs Gloor, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Aufl.